Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25622
LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 (https://dejure.org/2012,25622)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 (https://dejure.org/2012,25622)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. März 2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 (https://dejure.org/2012,25622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,25622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 16 BetrAVG, § 10 KredWG
    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftlichen Lage eines Bankkonzerns - Finanzkrise

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 16 BetrAVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten in Krisenzeiten; Leistungsklage bei fehlender Eigenkapitalrendite bis zum nächsten Anpassungsstichtag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung der Finanzkrise bei Prüfung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen einer Betriebsrentenanpassung ("Dresdner Bank/Commerzbank")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16 Abs. 1 S. 1
    Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten in Krisenzeiten; unbegründete Leistungsklage bei fehlender Eigenkapitalrendite bis zum nächsten Anpassungsstichtag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 2031
  • NZA-RR 2012, 652
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. ständige Rechtsprechung BAG z. B. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - BB 2010, 2756 m. w. N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.; vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG).

    Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.; BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 45).).

    Es ist dabei von einem Durchschnittswert auszugehen, der ermittelt wird, indem das Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres addiert und anschließend halbiert wird (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O. Rd.-Ziffer 35).

    Als Basiszins kann die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden (vgl. z. B. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 m. w. N. Rd.-Ziffer 336).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahre ausgewertet werden (vgl. BAG vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.).

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auch auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann (BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.; BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08; BAG vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 a. a. O.).

    Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.).

    Zwar sind die Ergebnisse der handelsrechtlichten Jahresabschlüsse um in den Bilanzen enthaltene Scheingewinne aber auch um betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen zu korrigieren und auch außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüsse herauszurechnen (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.).

    Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin, die grundsätzlich die Anpassungsverpflichtung trifft (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.).

  • LAG Hessen, 28.09.2011 - 8 Sa 244/11

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11
    Sie ist zu 100 % als Kernkapital im Sinne des § 10 Kreditwesengesetz angerechnet worden, auf sie erfolgt eine Zinszahlung nur im Fall eines Bilanzgewinnes und sie nimmt am Bilanzverlust teil (vgl. LAG Hessen v. 28.09.2011 - 8 Sa 244/11).

    Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Aufwendungen in Höhe von 4.830 Mio. Euro aus dem Verschmelzungsverlust der D. Bank und dem Restrukturierungsaufwand, den die Beklagte in ihre Berechnungen ebenfalls einfließen lässt und mit denen die Einmaleffekte der Fusion mit der D. Bank hinreichend in Rechnung gestellt sind (so auch LAG Hessen v. 28.09.2011 - 8 Sa 244/11), verbleibt es bei einem Jahresfehlbetrag von 3.699 Mio. Euro und damit ebenfalls bei einer negativen Eigenkapitalrendite.

    Dies zeigt, dass angesichts der Entwicklung der Finanzmärkte mit der bereits vorgenommenen Abschreibung nicht alle Risiken beseitigt sind und zukünftiger Abschreibungsbedarf für die Beklagte entstehen kann (so auch LAG Hessen vom 28.09.2011 - 8 Sa 244/11).

    Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagten ersetzt sind, entfällt ihre im Fall eines Bilanzgewinns anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein ausreichendes Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht (vgl. LAG Hessen vom 28.09.2011 - 8 Sa 244/11).

    Insoweit teilt die erkennende Kammer die Auffassung des LAG Hessen im Urteil vom 28.09.2011 - 8 Sa 244/11-, dass die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 keine nur vorübergehende Erscheinung gewesen wäre, die jedenfalls vom Anpassungsstichtag bis zum nächsten Überprüfungszeitpunkt keine Auswirkungen auf die Ertragskraft der Beklagten hätte.

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11
    Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.; BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 45).).

    Der Risikozuschlag beträgt dabei einheitlich 2 % (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - a.a.O.).

    Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auch auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, indem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann (BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.; BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11
    Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.; vom 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG vom 31.07.2010 - 3 AZR 810/05 - AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG) auch nicht deshalb, weil die D. Bank AG im Laufe des Anpassungszeitraums mit der Beklagten verschmolzen ist.

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11
    Diese waren Bestandteil der testierten Jahresabschlüsse der Beklagten und bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).

    Der Kläger hat etwaige nach seiner Ansicht unterlaufene Fehler nicht näher bezeichnet und damit die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse nicht substantiiert bestritten (vgl. dazu BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG).

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahre ausgewertet werden (vgl. BAG vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG; BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 - a. a. O.).

    Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG vom 26.10.2010 - 3 AZR 502/08; BAG vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 a. a. O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - 4 Sa 763/12

    Betriebsrentenanpassung - Zeitraum für Prognoseentscheidung - Verfahrensmangel

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gerade im Hinblick auf die im Jahr 2008 einsetzende Bankenkrise in diesem Bereich eine ganz andere Entwicklung abgezeichnet hatte, als sie dem wirtschaftlichen Handeln der Beklagten in der Vergangenheit entsprach ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris; vgl. LAG Hessen 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 - juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers war auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns insgesamt abzustellen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris).

    Mit den einzelnen Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers für diese Jahresabschlüsse wurde gemäß § 322 Abs. 2 HGB die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ohne Einschränkung bestätigt ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris ).

    Bei der Auszahlung von Boni und den Ausgaben für Werbung und Sponsoring handelt es sich um Ausgaben der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die in die Prognoseentscheidung auch für die Zukunft einfließen können ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris ).

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen einen Umfang erreicht hätten, der es der Beklagten nach § 242 BGB verwehren würde, sich auf entsprechende Verluste zu berufen, lagen nicht vor ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris ).

    Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagten ersetzt sind, entfällt ihre im Fall eines Bilanzgewinns anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein ausreichendes Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris; LAG Hessen vom 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 ).

    Insofern kann dahinstehen, ob es der Beklagten rechtlich möglich wäre auf das Fonds-Vermögen Zugriff zu nehmen ( LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 und 7 Sa 2147/11 - juris ).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2013 - 2 Sa 225/12

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Finanzkrise -

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gerade im Hinblick auf die im Jahr 2008 einsetzende Bankenkrise in diesem Bereich eine ganz andere Entwicklung abgezeichnet hatte, als sie dem wirtschaftlichen Handeln der Beklagten in der Vergangenheit entsprach (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 - juris; vgl. LAG Hessen 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 - juris).

    Mit den einzelnen Bestätigungsvermerken des Abschlussprüfers für diese Jahresabschlüsse wurde gemäß § 322 Abs. 2 HGB die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ohne Einschränkung bestätigt (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 - juris).

    Bei der Auszahlung von Boni und den Ausgaben für Werbung und Sponsoring handelt es sich um Ausgaben der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die in die Prognoseentscheidung auch für die Zukunft einfließen können (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 - juris).

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen einen Umfang erreicht hätten, der es der Beklagten nach § 242 BGB verwehren würde, sich auf entsprechende Verluste zu berufen, lagen nicht vor (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11- juris).

    Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagten ersetzt sind, entfällt ihre im Fall eines Bilanzgewinns anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein ausreichendes Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht (LAG Berlin-Brandenburg 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11 - und - 7 Sa 2147/11 - juris; LAG Hessen vom 28.09.2011 - 8 Sa 244/11 -).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 441/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 - wird zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht